Achtung Hochspannung

Die Betriebssicherheitsverordnung ist eingebettet in das Gesamtsystem der Vorschriften zum Arbeitsschutz. (Bild: Nina_Szebrowski - Fotolia)

Aber unabhängig von diesem kleinen Aperçu: Was ist denn nun insbesondere aus der Sicht der Instandhaltung neu an der BetrSichV 2015? Was muss der Arbeitgeber allgemein wissen und berücksichtigen? Das Aus für Paternoster hat der Gesetzgeber binnen Monatsfrist wieder aufgehoben. Aber unabhängig von diesem kleinen Aperçu: Was ist denn nun insbesondere aus der Sicht der Instandhaltung neu an der BetrSichV 2015? Was muss der Arbeitgeber allgemein wissen und berücksichtigen?

Der Gesetzgeber hat tatsächlich u. a. ‘erhebliche rechtliche und fachliche Mängel’ erkannt, die ihn zu einer Rechts- und Strukturreform veranlasst hat. Er hat mit der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ eine konzeptionell, strukturell und sprachlich neu gestaltete Verordnung geschaffen, uns aber glücklicherweise die alte Abkürzung gelassen: wir dürfen die Verordnung weiterhin Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nennen. Sie ist eingebettet in den Arbeitsschutz, der sich aus einer Vielzahl von Vorschriften ergibt. Genannt seien hier nur das Arbeitsschutzgesetz und die Gefahrstoffverordnung, aber auch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Prüfplaketten

Um Prüfpflichten und die damit verbundenen Prüfintervalle zu überwachen, haben sich Prüfplaketten als Hilfsmittel bewährt. Zeitpunkt und Datum einer künftigen oder bereits geleisteten Prüfung lassen sich dort deutlich ablesen. Grafik: Seton

Ob die Neugestaltung geglückt ist, mag jeder selbst beurteilen. Die sehr langen Gesetzesvorschriften der §§ 3 bis 14 BetrSichV erscheinen auf den ersten Blick jedenfalls nicht unbedingt ‚mundgerecht‘. In jedem Fall aber hat der Gesetzgeber den Unfallschutz der Beschäftigten vor Augen und belegt dies mit Zahlen der DGUV zur Entwicklung der Unfallzahlen in den Jahren 2007 bis 2011. Die Instandhaltung ist dabei einer der Schwerpunkte bei Arbeitsunfällen.

Zwei wichtige Aspekte vorab: Für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Abschnitts 3 (Aufzugsanlagen, Explosionsgefährdungen und Druckanlagen) gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 nun uneingeschränkt ebenfalls. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt das zentrale Element, um die Schutz­maßnahmen für das Bereitstellen, Verwenden und Instandhalten zu ermitteln. Ausdrücklich soll mit der Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Ferner muss der Arbeitgeber sie – diese Pflicht formulierte die alte BetrSichV jedenfalls nicht ausdrücklich – regelmäßig über­prüfen und den Stand der Technik dabei berücksichtigen, ferner sie unter bestimmten Voraussetzungen aktualisieren (§ 3 Abs. 7 Betr­SichV).

Stärkung der Instandhaltung

In der alten BetrSichV war die Instandhaltungspflicht nur für überwachungsbedürftige Anlagen ausdrücklich geregelt. Für sonstige Arbeitsmittel bedurfte es schon der Auslegung der Vorschriften, um darin auch eine Rechtspflicht zur Instandhaltung zu sehen. Nun gilt sie für alle überwachungsbedürftigen Arbeitsmittel und Anlagen gleichermaßen (§ 10 BetrSichV) und hält in dessen Abs. 3 eine nicht abschließende Aufzählung der erforderlichen Maßnahmen bereit: Diese Aufzählung, die u. a. Vorgaben aus „Fünf Grundregeln der sicheren Instandhaltung“ der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits­platz aufnimmt und zugleich das Anliegen der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG im Auge behält, sollten Sie entweder unter ihr Kissen legen oder als Mindestmaßnahmen auswendig lernen.

Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber sich in § 2 Abs. 7 BetrSichV dazu entschlossen hat, die Instandhaltung zu definieren. Dabei verwendet er die Begriffe der Wartung, Inspektion und Instandsetzung, die wir ja aus der DIN 31051 kennen. Dieser Gleichschritt ist zu begrüßen, und dass der Begriff der Verbesserung aus der DIN 31051 ‚fehlt‘, ist hinnehmbar, da in § 10 Abs. 5 BetrSichV die Änderung von Arbeitsmitteln, zu denen im Zweifel auch die Verbesserung gehört, Regeln unterworfen wird.

Wichtig im § 10 BetrSichV ist die klar formulierte Verpflichtung, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, durchzuführen. Hier tritt das Thema der Arbeitsunfälle deutlich zu Tage: Sicherheit steht im Vordergrund, das „Schleifenlassen“ an dieser Stelle kann bei einem Unfall strafrechtliche Ermittlungen zur Folge haben, wenn etwa ein Beschäftigter dadurch zu Schaden gekommen ist.

Stand der Technik

Priorität für technische Maßnahmen
Seit der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG gibt es eine klare Ansage: Bestandschutz bei Arbeitsmitteln soll es grundsätzlich nicht mehr geben. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 10 BetrSichV) umgesetzt sind. Dabei muss der Stand der Technik nicht zwingend durch technische Änderungen am Arbeitsmittel erreicht werden. Der Arbeitgeber kann auch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen ergreifen. Dazu stellt der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 BetrSichV klar, dass technische Schutzmaßnahmen bei den vom Arbeitgeber umzusetzenden Maßnahmen Priorität hat.

Arbeitsmittel sollen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BetrSichV vor erstmaliger Verwendung durch eine befähigte Person (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) geprüft werden. Für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, muss diese Prüfung regelmäßig wiederholt werden (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Die Frist solcher Prüfungen ergibt sich dabei aus der Gefährdungsbeurteilung.

Für im Anhang 2 benannte Arbeitsmittel gelten weiter gehende Regelungen (§ 10 Abs. 4 BetrSichV) und § 10 Abs. 8 BetrSichV klärt das Zusammenspiel zwischen den Pflichten aus § 14 und überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Prüfungen zum Teil nur von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen.

Nun sind Sie an der Reihe: Sie sollten sich umfassend über die neue BetrSichV informieren, Gehen Sie mit Übersicht und Ruhe an diese Aufgabe, es sei denn, Sie wissen um Ihre ‚Schätzchen‘, bei denen eventuell doch Eile geboten sein mag. Die entsprechenden Maßnahmen, die Sie im Zweifel durch Gefährdungsbeurteilungen ermittelt haben, sollten Sie dann in einem zeitlich sinnvollen Takt umsetzen.

Kontakt:
Rechtsanwalt Andreas Fischer
Tel.: 030 622 1475
Mobil: 0170 7919 604
Email: af@ra-andreas-fischer.de
www.ra-andreas-fischer.de

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