Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gehört zu den wichtigsten Aspekten des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit - neben diversen anderen Regeln und Vorschriften für sichere Arbeitsmittel.

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gehört zu den wichtigsten Aspekten des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit - neben diversen anderen Regeln und Vorschriften für sichere Arbeitsmittel. - (Bild: Pixabay)

Der Fall machte Furore: Die Bezirksregierung Düsseldorf als Marktüberwachungsbehörde führte bei den Ausstellern der "A+A" – der weltweit größten Fachmesse für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) - eine Prüfung zur Einhaltung der Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes durch. Es wurden 200 Produkte von 130 Ausstellern einer Sichtprüfung unterzogen. Über die Produkte von 57 Ausstellern fällten die Prüfer ein vernichtendes Urteil: "Nicht verkehrsfähig innerhalb der Europäischen Gemeinschaft".

Auch Produkte mit CE-Kennzeichnungen waren darunter. Das bedeutet, dass der Hersteller seine Ware selbst als vorschriftsgemäß deklariert - tatsächliche Einhaltung der Vorgaben zur Betriebssicherheit hin oder her. "CE"-Aufkleber gehören zur Grundausstattung chinesischer Hinterhofmanufakturen. Es ist kaum vorstellbar, dass sich ein Profi in der Instandhaltung - oder egal, welcher Branche - allein auf ein solches Label verlässt.

Die Praxis ist allerdings etwas komplizierter - auch in der Instandhaltung. Es gibt beim Thema Betriebssicherheit ein deutliches Gefälle zwischen großen und kleinen Unternehmen. Während die einen über Abteilungen für die Instandhaltung verfügen oder externe Spezialdienstleister mit der Wartung der Maschine oder Anlage beauftragen, fehlt den anderen oftmals die Zeit, sich mit diesem Thema ausreichend zu beschäftigen. So gelangt schon mal das eine oder andere weniger geeignete Werkzeug aus dem Baumarkt in einen Betrieb gelangt. Daran wird deutlich: Eine überforderte, semiprofessionelle Organisation und unsichere Arbeitsmittel und sind in der Regel zwei Seiten der gleichen Medaille.

Diesee Regeln, Vorschriften und Arbeitshilfen müssen Instandhalter kennen:

Die wichtigsten Regeln und Vorschriften (Grundlage: ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung
  • TRBS 1112 - Instandhaltung
  • TRBS 1201 - Art, Umfang, Fristen und Verfahrensweise erforderlicher Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 2121 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz
  • TRBS 1203 - Befähigte Personen
  • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
  • DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • DGUV Regeln: Sie konkretisiert die DGUV-Vorschriften auf bestimmte Arbeitssituationen und geben den Stand der Technik wieder.

Arbeitshilfen

Die Schriftenreihen "DGUV Informationen" und die "DGUV Fachbereich AKTUELL" erleichtern die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln. Für den Instandhalter relevant sind unter anderem die

  • DGUV Information 209-015 - Instandhaltung sicher und praxisgerecht durchführen
  • DGUV Information 209-001 - Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen
  • DGUV Information 212-515 - Persönliche Schutzausrüstung
  • DGUV Information 201-011 - Arbeits- und Schutzgerüsten

Betriebssicherheit: Wissen, was passieren kann

Egal, was draufsteht oder -klebt: Der Arbeitgeber muss sich davon überzeugen, dass ein Arbeitsmittel nicht nur den allgemeinen technischen Anforderungen entspricht, sondern für den konkreten Einsatzzweck in seinem Betrieb tatsächlich geeignet ist.

§5 ArbSchG, § 3 BetrSichV erlegt dem Arbeitgeber auf, alle verwendeten Werkzeuge, Geräte etc., ebenso Schutzbekleidungen, vor der Verwendung einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen: Welchen Risiken sind die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt? Welche Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden? Wie kann die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte, etwa für die Belastung durch Lärm, sichergestellt werden? Diese Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeitsschutz.

Der Arbeitgeber hat eine Informationspflicht (§ 14 BetrSichV). Er muss sich zu den sicherheitsrelevanten Themen "schlaumachen", auch wenn ihm sonst niemand dabei hilft. Diese Vorschrift ist weit mehr als eine Formalie, sondern Sie begründet die Haftung im Fall eines Falles; Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Andreas Köster, Fachreferent im Sachgebiet "Fahrzeuge und Instandhaltung" der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) betont: "Aufgrund des Gefährdungspotentzials bei Instandhaltungsarbeiten hebt die Betriebssicherheitsverordnung explizit hervor, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen muss, damit diese sicher durchgeführt werden können. Dabei muss er insbesondere dafür sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden." (§ 10 (3) Nr. 10 BetrSichV).

Ständige Prüfung: Systematische Risikoanalyse

Die TRBS 1111– Gefährdungsbeurteilung zeigt die Prozessschritte auf und verweist zur Beurteilung einzelner Arbeitsmittel und möglicher Gefahrensituationen wiederum auf andere verbindlich geltende Regelwerke wie DIN-Normen. Dies sind vor allem:

  • die DGUV Information 209-001. Sie enthält konkrete Informationen zu einem sicheren Umgang mit Handwerkzeugen, von der Auswahlkriterien über eine qualitätsorientierten Einkauf, die richtige Aufbewahrung bis hin zu typischen Mängeln bei einzelnen Werkzeugarten (Beispiel: "Eine besondere Gefährdung ist mit dem Trennen von Stahlbändern für Verpackungszwecke verbunden. Nach dem Durchtrennen können die unter Spannung stehenden Schnittenden hochschnellen und zu Gesichtsverletzungen führen.")
  • DIN/DIN-EN-Normen und Zertifizierungen. Es wird empfohlen, nur Handwerkzeuge einzusetzen, die entsprechend der jeweils zutreffenden Norm vom Hersteller gekennzeichnet wurden. Als Nachweis für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung wird in Deutschland das GS-Zeichen angesehen. Es ist das einzig gesetzlich geregelte Prüfzeichen in Europa für Produktsicherheit. Es kann nur von einer zugelassenen Prüfstelle vergeben werden, die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gelistet ist.

Tödliche Arbeitsunfälle in der Instandhaltung

Tödliche Arbeitsunfälle in der Instandhaltung 2014
Quelle: BAuA Datenbank, "Tödliche Unfälle" 2014, DGUV 2016

Hohe Anforderungen an die Prüfer

Nach § 2 (6) BetrSichV müssen die mit der Prüfung der Arbeitsmittel betrauten Mitarbeiter über eine "einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation" verfügen.

Das ist alles andere als – wie vielfach behauptet – vage. Im allgemeinen Verständnis und nach Interpretationen in der Rechtsprechung ist dies gleichbedeutend mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Studium. Zudem wird eine "mindestens einjährige Berufserfahrung" im Umgang mit den zu prüfendenden Arbeitsmitteln gefordert.

Der Arbeitgeber muss die Anforderungen an der konkreten Prüfaufgabe orientieren, wobei er sinnvollerweise auch das bei Arbeiten in der Instandhaltung deutlich erhöhte Risiko berücksichtigt. Im Fall eines Falles muss er nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten im Betrieb erfüllt hat.

Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung nach TBRS 111

  1. Informationen einholen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen bewerten
  4. Schutzmaßnahmen festlegen
  5. Schutzmaßnahmen umsetzen
  6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
  7. Ergebnisse dokumentieren

Vereinfachte Vorgehensweisen

Der Gesetzgeber möchte den Unternehmen die Umsetzung des Arbeitsschutzes erleichtern. Bei Arbeitsmitteln, die keinen besonderen Vorschriften unterliegen, was vor allem auf Werkzeuge zutrifft, ermöglicht § 7 der BetrSichV eine vereinfachte Vorgehensweise. Bei der Gefährdungsbeurteilung können die Herstellerinformationen herangezogen werden und es sind keine Schutzmaßnahmen zu definieren bzw. durchzuführen werden. Dafür müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Werkzeug wird ausschließlich entsprechend der Betriebsanleitung verwendet.
  • Es können keine zusätzlichen Gefährdungen aufgrund der Arbeitsumgebung, -abläufe, -gegenstände sowie ungewöhnliche Arbeitszeiten eintreten.
  • Es werden Regelungen zur Instandhaltung und zur regelmäßigen Prüfung getroffen.

Eine weitere Vereinfachung sind zusammenfassende Gefährdungsbeurteilungen, wenn Arbeitsmittel als "Gebrauchseinheit" verwendet werden, etwa ein Satz von Handwerkzeugen in einem Werkzeugkasten oder an einer Werkbank, kann eine erfolgen. Gleiches gilt, wenn bei einer Tätigkeit wie einer Wartung verschiedene Arbeitsmittel im zeitlichen Wechsel verwendet werden, etwa Zangen, Schraubenschlüssel, Schraubendreher oder Feilen. Dafür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • gleichartige Gefährdungen, gleichartige Tätigkeit
  • gleichartige Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten, gleichartige Arbeitsumgebungen und Arbeitsbedingungen

Schließlich kann die zusammenfassende Gefährdungsbeurteilung auch in einer gemeinsamen Betriebsanweisung als Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten münden.

"Bei der erstmaligen Verwendung neuer Arbeitsmittel ermöglicht die vereinfachte Vorgehensweise einen guten Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung, der - im Zusammenspiel mit der später erforderlichen Überprüfung - systematisch genutzt werden kann." (TRBS 1111)

Bei allen vereinfachten Vorgehensweisen müssen die Arbeitsmittel den aktuellen, zum Zeitpunkt ihres Einsatzes an der Anlage geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen, vor allem dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) entsprechen. Dies triff in der Regel nur auf neue Produkte zu. Alle Vereinfachungen entbinden den Arbeitgeber zudem nicht von einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung.

Beispiel: Zusammengefasste Dokumentation für Handwerkzeuge mit gleichartigen Gefährdungen

In einer mechanischen Werkstatt werden Handwerkzeuge wie Hammer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Meißel, Sägen, Zangen, Durchschlag usw. bestimmungsgemäß verwendet. Die entstehenden mechanischen Gefährdungen wie quetschen, einklemmen, getroffen werden, schneiden, stechen, anstoßen usw. sind bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel gleichartig. Der Arbeitgeber ermittelt die notwendigen Schutzmaßnahmen und hält diese in einer Betriebsanweisung fest. Diese Betriebsanweisung genügt in diesem Beispiel als Dokumentation nach § 3 Absatz 3 BetrSichV. (Quelle TBRS 1111)

Neue Vorschriften für PSA

Nach der BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung) und der DGUV Regel 112 (PSA) dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nur Ausrüstungen zur Verfügung stellen, die der geltenden EU-Verordnung entsprechen. Die 20. April 2019 in Kraft getretene Verordnung EU 2016/425 soll verhindern, dass weiterhin ungeeignete PSA oder solche minderer Qualität auf den Markt gelangt. Hersteller und Händler müssen sich vergewissern, dass ihre Produkte dem Stand der Technik entsprechen und dies durch Konformitätsbewertungen belegen.

Diese Bewertungen können nur durch eine Zertifizierungsstelle erfolgen, deren Kennnummer auf der PSA oder auf deren Verpackung angebracht wird. Dadurch wird es den Arbeitgebern erleichtert, die Ausrüstungen rechtssicher zu beschaffen.

Das sind die drei PSA-Kategorien:

Persönliche Schutzausrüstungen werden nach Gefährdungsstufen in drei Kategorien eingeteilt:

  1. Der Nutzer kann die Wirksamkeit der PSA selbst einschätzen: oberflächliche mechanische Verletzungen, Berührungen mit heißen Oberflächen 50 Grad Celsius, Sonneneinstrahlung, schlechtes Wetter etc.
  2. Jegliche PSA, die nicht unter I oder III fällt: Stöße, Schläge, Flammen von Schweißgeräten etc.
  3. Schutz vor tödlichen Gefahren oder irreversible Schädigungen: Flüssige Chemikalien, Strahlen, extreme Hitze etc.

Betriebsanweisungen und Schulungen: damit nichts passiert

Damit die Mitarbeiter die Arbeitsmittel auch sicher, richtig und bestimmungsgemäß einsetzen können, muss eine passende Unterweisung erfolgen und der Arbeitgeber muss den Beschäftigten eine verständliche Betriebsanweisung zur Verfügung stellen (§ 12 ArbtSchG/DGUV Vorschrift 1)

Nur wenn es sich um ein "einfaches" Handwerkszeug handelt, für das schon der Hersteller keine Gebrauchsanleitung mitliefern muss, bedarf es auch keiner Betriebsanweisung; ebenso keiner weitergehenden Dokumentation.

Die Unterweisung muss während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d. h. abhängig von der Größe des Betriebes und der Arbeitssituation/Gefährdung erfolgen. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, aus der sich Inhalte und Zeitabstände ergeben. Die Unterweisungen müssen mindestens jährlich erfolgen wiederholen. Aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften, etwa dem Jugendarbeitsschutzgesetz, können sich kürzere Fristen ergeben, ebenso wenn sich die Gefährdungslage verändert.

Wer darf Unterweisungen durchführen?

Dem Unternehmer ist bei der Sicherstellung der Betriebssicherheit freigestellt, wen er mit der Durchführung der Unterweisung beauftragt. In der Praxis sind dies sinnvollerweise die unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzten, die im ständigen Kontakt mit ihren Mitarbeitern stehen und deren Tätigkeit und Umgang mit Arbeitsmitteln am besten beurteilen können (DGUV Information 211-005). Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder weitere für den betreffenden Arbeitsbereich werden nach den DGUV-Empfehlungen beratend herangezogen. 

Wer auch immer, eigene Mitarbeiter als auch externe Dienstleister, beauftragt wird: Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung der Arbeitsmittel verbleibt beim Arbeitgeber.

Arbeitsschutz: Das verbindet DGUV und TRBS

Die Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz. Aus den darauf aufbauenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geht hervor, welche konkreten Schritte zu unternehmen sind. Die DGUV-Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erhalten verbindliche Vorgaben, die DGUV-Regeln und die DGUV-Informationen unterstützende Hinweise für die Umsetzung in die betriebliche Praxis.

Man kann sie als Empfehlungen verstehen; soweit sie aber allgemeingültige Standards oder den Stand der Technik wiedergeben, hat ihre Beachtung auch rechtliche Relevanz. Zwischen den einzelnen Regelwerken gibt es unzählige Querverweise. Deshalb sind sie als Einheit zu anzusehen – und zu beachten. Von Relevanz sind zudem DIN-/DIN EN-Normen, auf die in den TRBS und DGUV-Schriften regelmäßig verwiesen wird.

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