Die Betriebssicherheitsverordnung ist für Leib und Leben der Menschen im Unternehmen von überragender Bedeutung. Entsprechend umfangreich sind die Regelwerke. In diesem Artikel werden die wichtigsten Regeln und Vorschriften komprimiert erklärt. -

Die Betriebssicherheitsverordnung ist für Leib und Leben der Menschen im Unternehmen von überragender Bedeutung. Entsprechend umfangreich sind die Regelwerke. In diesem Artikel werden die wichtigsten Regeln und Vorschriften komprimiert erklärt. - (Bild: stocxk.adobe.com/Kzenon)

Für wen ist dieser Artikel interessant: Der Text ist eine kurze Einführung in das Thema Betriebssicherheit und fasst die wesentlichen Aspekte zusammen und richtet sich vor allem an die verantwortlichen Stellen im Unternehmen:

  • Geschäftsführung als juristisch verantwortliche Position.
  • Werksleitung, Qualitätssicherung und Instandhaltung als für Durchführung, Dokumentation und Überwachung verantwortliche Positionen.

Der Schwerpunkt der Betriebssicherheit liegt eindeutig auf den vom Gesetzgeber geforderten Maßnahmen und Dokumentationspflichten. Neben der Betrachtung und Einordnung der gesetzlich geforderten Maßnahmen wird in diesem Artikel beispielhaft dargestellt, wie erkannte Sicherheitsrisiken effizient dokumentiert und zügig behoben werden können.

Im betrieblichen Einsatz stellt sich dann häufig die Frage, wie die Dokumentationen zwar inhaltlich vollständig aber eben auch aufwandsarm bewältigt werden können. Dazu beinhaltet dieser Artikel auch eine Darstellung, wie Sie mit einer Instandhaltungssoftware effizient Dokumentation und Nachweisführung umsetzen können.

Worum geht es beim Thema Betriebssicherheit?

Betriebssicherheit ist ein Ziel, welches von jedem Unternehmen angestrebt wird.

Unter Betriebssicherheit wird hier verstanden: "Werden Arbeitsmittel angewendet, ist die Gesundheit der Mitarbeiter und anderer Personen im jeweiligen Gefährdungsbereich in jedem Fall zu gewährleisten."

Für die Unternehmen ist interessant, was dieses "in jedem Fall" zu bedeuten hat: Bezogen auf die Betriebssicherheit im Umgang mit Arbeitsmitteln, sind die gesetzlichen Anforderungen in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Diese hat verbindlichen Charakter. Werden Forderungen nicht umgesetzt oder ist deren Umsetzung nicht nachweisbar, drohen im Schadensfall empfindliche Konsequenzen.

Die BetrSichV fordert vom Unternehmen Dokumente und Maßnahmen, in denen beschrieben ist, wie der Schutz der Mitarbeiter vor Gefährdungen umgesetzt wird. Betriebssicherheit geht jedoch über die Einhaltung der Verordnung hinaus. So sind die schnelle Erfassung und Beseitigung von Gefährdungen ein wesentlicher Aspekt zur Absicherung der Gesundheit der Mitarbeiter und sind in jedem Fall zu gewährleisten.

Was ist die BetrSichV?

Die Betriebssicherheitsverordnung legt die anzuwendenden Methoden für die Sicherstellung der Betriebssicherheit fest und beschreibt die geforderten Dokumentationen und Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden.

Das Gesetz verlangt eine lückenlose Aufzeichnung, dass der Produktionsprozess für alle beteiligten Personen sicher ist. Dies bedeutet, dass vom Betrieb der Maschinen und Anlagen keine Gefährdungen ausgehen dürfen beziehungsweisen dass bei bekannten Gefährdungen Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen sind, die Menschen und Umwelt vor den negativen Auswirkungen schützen.

Welche Auswirkungen hat es, wenn die BetrSichV nicht umsetzt wird?

Die Einhaltung der Verordnung wird zwingend vom Gesetzgeber gefordert. Ein Unternehmen, das die BetrSichV nicht beachtet, handelt rechtswidrig und muss mit Sanktionen rechnen.

Eine Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet. Ist bei der Missachtung ein Vorsatz oder eine Regelmäßigkeit erkennbar, wird dies als Straftat gewertet.

Im Fall einer Schädigung von Personen schützt sich das Unternehmen selbst durch eine anforderungsgerechte Dokumentation gemäß der Betriebssicherheitsverordnung vor der Haftung gegenüber dem Geschädigten und vor oben genannten Sanktionen.

Wie wird die BetrSichV umgesetzt?

Die Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Diese dürfen erst nach

  • einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung
  • Einhaltung von auf dem Stand der Technik basierenden Schutzmaßnahmen und
  • der Feststellung durch den Arbeitgeber, dass das Gerät nach dem Stand der Technik sicher ist,

verwendet werden.

Die Verordnung umfasst alle Arbeitsmittel, zum Beispiel Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, und beinhaltet damit auch überwachungsbedürftige Maschinen und Systeme, wie Aufzüge, Druckgeräte sowie Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

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(Bild: stock.adobe.com/nordroden)

Das sind überwachungsbedürftige Anlagen:

- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen und Überdruckleitungen
- Abfüllanlagen und Getränkeschankanlagen
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke
- Acytylenanlagen und Calciumcarbidlager
- Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von entzündlichen Flüssigkeiten

Die BetrSichV ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig und betrifft

  • alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel bereitstellen
  • den betrieblichen Explosionsschutz
  • alle Unternehmen, die überwachungsbedürftige Anlagen betreiben.

Als Arbeitsmittel werden in der Verordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen definiert. Somit umfasst die Verordnung sowohl die einfache Handbohrmaschine als auch Großgerät in der Produktionskette.

 

Leitfaden für Arbeitgeber - welche Dokumente und Methoden werden gefordert?

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung  inklusive einer sicherheitstechnischen Bewertung für den Betrieb der Anlagen im Unternehmen sowie entsprechend gestaltete Schutzmaßnahmen und Prüfungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.

Die Beurteilung sowie resultierende Maßnahmen sind vor der Verwendung der Arbeitsmittel zu erstellen. Das Unternehmen steht in der Verpflichtung, Maßnahmen derart festzulegen, dass

  • Gefahrenquellen markiert und möglichst abgesichert sind, sofern diese nicht vollständig vermieden werden können,
  • Sicherheitsprobleme sofort erkannt, kommuniziert und behoben werden, dass kein Schaden entstehen kann,
  • Mitarbeiter regelmäßig auf Gefahren hingewiesen werden und auch hinsichtlich neuer Gefährdungen unterwiesen werden,
  • neue oder Fremdmitarbeiter vor Beginn der Arbeit über mögliche Gefährdungen und deren Vermeidung hingewiesen werden.

Der Arbeitgeber hat gemäß der BetrSichV Dokumente und Maßnahmen bereitzustellen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Mit der Bereitstellung allein ist es jedoch nicht getan. Zum Nachweis einer vorliegenden Betriebssicherheit sind die jeweiligen Maßnahmen

  • zu planen
  • zu realisieren
  • deren Inhalte zu dokumentieren und
  • deren Durchführung zu protokollieren.
Zusammenfassung der durchzuführenden Arbeitsschritte und Methoden in der Reihenfolge, in der sie durchgeführt werden.
Zusammenfassung der durchzuführenden Arbeitsschritte und Methoden in der Reihenfolge, in der sie durchgeführt werden. - Grafik: Comain

Für das Unternehmen ist es durchaus interessant zu wissen, inwieweit die Anforderungen bereits erfüllt sind.

Hierfür bietet sich eine Checkliste an, welche die bereits aufgeführten Arbeitsschritte beinhaltet und in welcher der vorliegende Status pro Anlage und Arbeitsmittel bewertet und dokumentiert wird.

Im Ergebnis dieser Bestandsaufnahme wird ersichtlich, was möglicherweise noch zu tun ist. Nachfolgend werden die einzelnen Arbeitsschritte erläutert.

Für Eilige - Diese Links führen zu den einzelnen Schritten: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, bauliche Maßnahmen, Instandhaltungsmaßnahmen, unzulässige Betriebszustände, Mitarbeiterunterweisung, Fremdmitarbeiter, Prüfung der Arbeitsmittel, Änderung von Anlagen, Betriebserlaubnis

1. Gefährdungsbeurteilung

Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber für jedes einzelne eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Diese betrachtet die Gefährdungen ausgehend vom Werkzeug oder Gerät selbst, von der Arbeitsumgebung und von Arbeitsgegenständen, an denen mit diesen gearbeitet wird. 

In dieser Beurteilung wird die Gebrauchsfähigkeit der verwendeten Geräte untersucht. Es wird geprüft, ob sie ergonomisch, altersgemäß und altersgerecht sind. Dazu werden sicherheitsrelevante und ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe untersucht. Das Ziel ist die Identifikation und Dokumentation physischer und psychischer Belastungen. 

Treten sicherheitsrelevante Veränderungen an der Anlage auf, gibt es neue Informationen aus Unfallgeschehen oder arbeitsmedizinischer Vorsorge oder wird während der Prüfung der abgeleiteten Maßnahmen eine nicht ausreichende Wirksamkeit der Maßnahmen festgestellt, fordert die Betriebssicherheitsverordnung eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung. 

Die Beurteilungen sind regelmäßig zu überprüfen. Auch wenn keine Änderungen an den Dokumenten vorgenommen werden, ist das Überprüfungsdatum zu dokumentieren. Innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung, welche auch elektronisch erfasst werden darf, sind mindestens folgende Inhalte zu betrachten und zu dokumentieren: 

  • Gefährdungen bei Verwendung der Arbeitsmittel
  • Durchzuführende Schutzmaßnahmen
  • Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen
  • Ergebnis der Wirksamkeitsprüfungen.

Video: GDA-ORGAcheck - Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz ist eine beherrschbare Aufgabe. Das Video der GDA zeigt, wie es geht. - Inhalte: GDAOrga

2. Schutzmaßnahmen

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen für die Verwendung von Arbeitsmitteln festzulegen.

Diese beinhalten:

  • die Kontrolle auf sichere Verwendung unter Berücksichtigung der Ergonomie,
  • die Kontrolle der Verwendung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung,
  • die Kontrolle auf sichere Errichtung, Erprobung, Instandhaltung und Prüfung der Arbeitsmittel,
  • die Sicherstellung der sicheren Verwendung ungeachtet der Witterungsbedingungen und
  • die Vermeidung der Gefährdung durch Energien.

3. Bauliche Maßnahmen

Sind Anlagen extrem heiß oder kalt, sodass bei Berührung Verletzungen auftreten können, oder gibt es spitze Ecken oder Kanten, an denen man sich stoßen kann? Liegen derartige Gefahren vor, sind bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung des ausreichenden Schutzes bei der zu erwartenden Verwendung zu planen und durchzuführen.

Ist eine konstruktive oder bauliche Maßnahme nicht möglich, sind entsprechend wirksame Schutzvorrichtungen vorzusehen und Warnschilder anzubringen. 

Schutzeinrichtungen müssen nicht immer Zäune sein. Damit bei BMW die Assistenzroboter und der Mensch zusammenarbeiten können, kooperiert der Autobauer mit Pilz. Wie der Automatisierungsspezialist für die Konformitätsbewertung inklusive abschließender CE-Kennzeichnung für Mensch-Roboter-Kollaborationen (MRK) sorgt, erklärt Ihnen meine Kollegin Karoline Kopp auf unserem Schwesterportal PRODUKTION.

4. Instandhaltungsmaßnahmen

Auch bei gewöhnlichem und bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage können über die Gebrauchsdauer hinweg durch unterschiedliche Einflüsse Gefährdungen entstehen, zum Beispiel durch Verschleiß von Bauteilen.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert für dieses Szenario die Planung, Durchführung und Dokumentation von Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit. Dies beinhaltet, dass zum Beispiel Verschleißteile regelmäßig überprüft und vor dem Ende ihrer Lebensdauer ausgetauscht werden.

Für die Instandhaltung sind somit zwei Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Für die Instandhaltung geht es nicht nur darum, die "Produktionsfähigkeit" aufrechtzuerhalten. Es sind ebenso Maßnahmen zum Zweck der Vermeidung von Gefahren zu planen und durchzuführen.
  2. Auch für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sind Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen!

5. Unzulässige Betriebszustände

Es ist weiterhin in jedem Fall zu vermeiden, dass die Anlagen oder Arbeitsmittel in unzulässigen Betriebszuständen verwendet werden. Zur Vermeidung dieser Zustände sind entsprechende Maßnahmen einzuplanen.

6. Mitarbeiterunterweisung

Schutzausrüstung und sichere Arbeitsmittel sind für die Betriebssicherheit unerlässlich. Dafür gibt es Vorschriften. Bei einem Klick auf das Bild finden Sie einen Überblick!
Schutzausrüstung und sichere Arbeitsmittel sind für die Betriebssicherheit unerlässlich. Dafür gibt es Vorschriften. Bei einem Klick auf das Bild finden Sie einen Überblick! - (Bild: Pixabay)

Wesentliche Aspekte sind die Information und Einweisung der Mitarbeiter über bestehende Gefährdungen sowie der richtige Umgang mit den Arbeitsmitteln. Unterweisungen sind unbedingt nachweisbar zu planen und deren Durchführung ist zu protokollieren.

Eine rein verbale Unterweisung führt zwar zum Ziel, dass die Mitarbeiter informiert sind. Passiert trotzdem etwas, sind jedoch ein dokumentierter Inhalt der Unterweisung und die dokumentierte Teilnahme an der Unterweisung unabdingbar! 

Zur Umsetzung der Mitarbeiterinformation und Kontrolle der Gefährdungen sind Sicherheitsverantwortliche zu beauftragen. Diese haben dafür zu sorgen, dass Arbeiten sicher durchgeführt werden können und alle Mitarbeiter unterwiesen sind. 

7. Fremdmitarbeiter

Für die "wirksame" Unterweisung von Fremdmitarbeitern ist das beauftragende Unternehmen verantwortlich.

Eine entsprechende Sicherheitsunterweisung, im besten Fall mit einer Prüfung, ist in jedem Fall durchzuführen und zu dokumentieren. 

Hinzu kommt: Der Auftraggeber muss überprüfen beziehungsweise sich versichern lassen, dass die eingesetzten Mitarbeiter für die geplanten Arbeiten hinreichend qualifiziert sind. 

8. Prüfung der Arbeitsmittel

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert die regelmäßige Prüfung der Werkzeuge und Geräte. Dies beinhaltet:

  • Prüfung der bestimmungsgemäßen Funktion (Funktionsprüfung)
  • Prüfung der Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsprüfung)
  • Prüfung auf Verschleiß, da dies die Wirksamkeit der Funktion und Sicherheit bedeuten kann
  • Prüfung erforderlicher Hinweis- und Warnschilder

Die Prüfung ist analog zu allen anderen Maßnahmen zu planen und zu dokumentieren.

9. Änderung von Anlagen

Werden an Anlagen bauliche Änderungen vorgenommen oder wird die Konfiguration angepasst, sind

a. die Dokumente der Betriebssicherheit zu aktualisieren und

b. die Gefährdungen neu zu bewerten und entsprechende Maßnahmen abzuleiten.

Auch wenn sich keine neue Gefährdungssituation ergibt, ist zu dokumentieren, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde.

10. Betriebserlaubnis

Für überwachungspflichtige Anlagen (siehe Kasten oben) fordert der Gesetzgeber die Einholung einer Betriebserlaubnis.

Dabei wird durch die Behörden geprüft, ob die laut Betriebssicherheitsverordnung geforderten Dokumente und Maßnahmen vorliegen und umgesetzt werden.

Die Betriebserlaubnis ist dabei nicht nur bei der Errichtung und Inbetriebnahme einzuholen, sondern auch bei wesentlichen Änderungen zu erneuern.

 

Dokumentation sicherheitsrelevanter Aspekte

Behebung ungeplant auftretender Sicherheitsprobleme

Die Betriebssicherheitsverordnung behandelt die Planung und Überwachung der Arbeitsmittel, um Gefährdungen zu vermeiden. Darüber hinaus treten Gefährdungen auch neu und ungeplant auf.

Unwetterschäden, Verschleiß an Anlagen, eine ungeschickte Handhabung von Werkzeug und viele weitere Einflüsse können zu neuen Gefährdungen im Arbeitsalltag führen und lassen sich nicht vollständig vermeiden.

Daher lautet die Zielstellung bei diesen "besonderen Vorkommnissen", dass erkannte Gefährdungen schnell und sicher behoben werden. Die folgende Abbildung zeigt einen Prozess für eine verlustfreie Dokumentation und sichereBehebung von Gefährdungen:

Verlustfreie Information und vollständige Dokumentation.
Verlustfreie Information und vollständige Dokumentation. - (Bild: Comain)

In modernen Instandhaltungssystemen erfasst ein Mitarbeiter, der eine Gefährdung feststellt, diese direkt und sofort mit seinem Mobiltelefon. Das kann spontan, also ungeplant geschehen, oder während einer periodisch durchgeführten Werksbegehung durch Mitarbeiter der Abteilung Arbeitssicherheit beziehungsweise Qualitätssicherung.

Im vorher gezeigten Prozess wird der Instandhaltungsleiter macht">per E-Mail beziehungsweise App auf seinem Handy über den Vorgang informiert. Er leitet unmittelbar erforderliche Maßnahmen ein und delegiert die Aufgabe an einen Mitarbeiter.

Der ausführende Mitarbeiter wird per E-Mail beziehungsweise App informiert. Er führt die erforderlichen Maßnahmen durch und meldet unverzüglich den Vollzug. Die Arbeitssicherheit wird automatisch informiert, kontrolliert das Ergebnis und bestätigt die mängelfreie Erledigung. Der Instandhaltungsleiter bekommt daraufhin die Rückmeldung über erledigte Arbeiten und rechnet die Leistung ab.

Wesentlich für den Prozess ist nicht nur die zeitnahe Behebung der Gefährdung, sondern auch die direkte und unmittelbare Dokumentation. Es wird nichts vergessen, der Abarbeitungsstatus ist jederzeit ermittelbar. Sowohl die Gefährdungsmeldung und die Einplanung als auch die Durchführung und die Abnahme sind mit einem Zeitstempel erfasst.

Das Ziel des Ganzen

Die Betriebssicherheit dient in erster Linie dem Schutz der Mitarbeiter im Unternehmen.

Beginnend mit der sorgfältigen Planung der Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, werden alle Arbeitsplätze einer Gefährdungs- beziehungsweise Risikobeurteilung unterzogen.

Wesentliche Bestandteile der Betriebssicherheit sind die inhaltliche Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Durchführung der Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle betroffenen Mitarbeiter über bestehende Gefährdungen informiert sind und sich entsprechend "gefahrlos" verhalten können.

Treten unerwartete Gefährdungen auf, ist das Unternehmen gefordert, einen Ablauf zu implementieren, mit welchem Gefährdungen kommuniziert, Mitarbeiter informiert und Maßnahmen zur zeitnahen Behebung eingeleitet werden.

Das Ziel ist, dass Gefährdungen nachweislich nicht wirksam werden und weder Personen noch die Umwelt schädigen. Dieser Beitrag gibt bis hierher einen Überblick über die Anforderungen und ist als Leitfaden zu verstehen. Weiterführende Informationen zu diesem Thema und Anregungen zur Prozessgestaltung sind im Internet abrufbar unter www.comain.cloud.

Cubeoffice GmbH & Co.KG

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